Altpfadfinder Gilde Schibbahner Pättschessoecker "Unsere Satzung"

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Satzung   der Altpfadfindergilde "Schibbahner Pättschessoecker"

Inhalt

Artikel I.           Präambel

Artikel II.          Ziele und Zweck der Gilde

Artikel III.          Kluft

Artikel IV.        Gesetz und Versprechen

Artikel V.         Mitgliedschaft

Artikel VI.        Organe5

Artikel VII.        Mitgliederversammlung

Artikel VIII.       Vorstand

Artikel IX.        Finanzen

Artikel X.         Satzungsänderungen

Artikel XI.        Auflösung der Gilde

Artikel XII.        Niederschrift der Beschlüsse

 

 


Artikel I.    Präambel

Die Altpfadfindergilde "Schibbahner Pättschessoecker" ist ein Zusammenschluß erwachsener Menschen, die dem Pfadfindertum nahe stehen.

Die Gilde ist parteipolitisch und konfessionell neutral und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Der Sitz der Gilde ist Schiefbahn (Stadt Willich) / NW, eine überregionale Mitgliedschaft und überregionale Aktivitäten sind jedoch möglich und gewollt.

Die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen beziehen sich sowohl auf das weibliche als auch auf das männliche Geschlecht.

Artikel II.    Ziele und Zweck der Gilde

Die Gilde erstrebt durch...

         die Pflege der Freundschaft

         die Förderung der internationalen Verständigung

         Wahrung der Toleranz

         Unterstützung der aktiven Pfadfinderarbeit

         den Einsatz für soziale Aufgaben zum öffentlichen Wohle

bei ihren Mitgliedern den Geist des Pfadfinderversprechens und der Pfadfindergesetze lebendig zu erhalten.

Aus dem Willen zur Mitarbeit im Dachverband erkennt die Gilde die Satzung des Verbandes Deutscher Altpfadfindergilden e.V. – VDAPG – an. Mitglieder der Gilde sind über den VDAPG auch Mitglieder in der International Scout and Guide Fellowship (ISGF).

Die Mitglieder betätigen sich besonders in der

·         Förderung des Pfadfindertums in ihren Wohnorten / Regionen.

·         Pflege und Weiterentwicklung pfadfinderischer Kenntnisse und Fähigkeiten und deren Weitergabe an aktive Pfadfinder und Leiter.

·         Förderung von internationalen Kontakten.

·         Förderung von Zusammenarbeit verschiedener Bünde.

Artikel III.    Kluft

Die Mitglieder der Gilde erkennen die Bedeutung der Pfadfinderkluft an und tragen ihre Kluft nach der Kluftordnung der Gilde (siehe Anhang).

 

 


Artikel IV.    Gesetz und Versprechen

Die Mitglieder der Gilde leben nach den 10 Pfadfindergeboten Baden-Powell’s sowie nach den Geboten des VDAPG die da lauten:

Wir sind

·         Teil einer weltweiten Gemeinschaft von Erwachsenen, die eine Lebensform bejahen, die in den Grundwerten des Pfadfindertums ihre Basis hat.

Wir wollen

·         unsere Begabungen und Fähigkeiten entwickeln, nützen und in den Dienst der Gemeinschaft stellen.

·         im Sinne des Glaubens den Weg zu Gott suchen und die Religion des Anderen zu achten.

·         Toleranz üben, den Mitmenschen achten, verstehen und ihm zu helfen versuchen.

·         die Freiheit des Einzelnen und der Gemeinschaft achten, solange nicht Freiheiten und Rechte anderer geschmälert werden.

·         unser Bekenntnis zu unserem Land und unser demokratisches Verständnis stärker verwirklichen.

·         nicht nur Anteil nehmen an Kultur, sondern sie auch fördern und aktiv mitgestalten.

·         alle Bereiche der Natur schützen und wahren und die Zerstörung der Umwelt verhindern helfen.

·         die Pfadfinderbewegung nach besten Kräften fördern.

 

Ich verspreche bei meiner Ehre als Altpfadfinder, im Geist des weltumspannenden und völkerverbindenden Pfadfindertums, mich jederzeit für die Erfüllung der Pfadfindergebote nach Sir Robert Baden-Powell und nach den Geboten des VDAPG einzusetzen.

Artikel V.    Mitgliedschaft

(1)   Mitglied der Gilde kann jeder Pfadfinder oder Nichtpfadfinder werden, sofern er die Ziele des Pfadfindertums (WOSM und WAGGS) sowie diese Satzung anerkennt und Volljährig ist.

(2)   Der Beitritt zur Gilde wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt.

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.

(4)   Zur Aufnahme in die Gilde wird das Gildenversprechen (s.o.) vor der Gilde abgelegt. Der Gildensprecher, oder sein Vertreter nimmt das Versprechen ab.

(5)   Die Mitgliedschaft endet durch:

·         Austritt: Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Abgabe der Verbandsabzeichen / -ausweis.

·         Ausschluß: Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn grobe Verstöße gegen die Gemeinschaft der Gilde vorliegen. Dazu zählt auch ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

Artikel VI.    Organe

Die Organe der Gilde sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Artikel VII.    Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gilde.

(2)   Sie ist mindestens einmal jährlich schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens vier Wochen vom Vorstand einzuberufen

(3)   Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt ebenfalls mindestens vier Wochen.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn fristgerecht eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel der Mitglieder zur Abstimmung anwesend sind.

(5)   Die Mitgliederversammlung

·         Wählt den Vorstand auf 2 Jahre.

·         Wählt zwei Kassenprüfer auf 2 Jahre.

·         Entscheidet über die Entlastung des Schatzmeister und des Vorstandes.

·         Entscheidet über Satzungsänderungen.

·         Entscheidet über Anträge, die ihr vorgelegt werden.

·         Entscheidet über den Ausschluß eines Mitgliedes.

·         Erarbeitet und beschließt das Jahresprogramm.

·         Beschließt die Höhe des Jahresbeitrages.

·         Beschließt die Verwendung des Finanzüberschusses.

·         Entscheidet über die Auflösung der Gilde.

(6)   Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens bis unmittelbar zum Beginn schriftlich dem Vorstand einzureichen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied der Gilde ist zur Antragstellung berechtigt.

(7)   Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen falls diese Satzung nichts anderes vorsieht. Die Wahlen zum Vorstand finden geheim statt. Alle anderen Abstimmungen sind offen, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglieder eine geheime oder schriftliche Wahl wünscht. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.

Artikel VIII.    Vorstand

Der Vorstand der Gilde besteht aus dem

·         Gildensprecher

·         stellvertretenden Gildensprecher

·         Schriftführer

·         Schatzmeister

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand regelt die Belange der Gilde, vertritt die Gilde gegenüber dem VDAPG, Behörden und der Öffentlichkeit (Pressearbeit). Er entsendet nach eigener Beschlußfassung die Delegierten zu den Generalversammlungen des Verbandes. Er ist für die Aufnahme neuer Mitglieder zuständig und lädt zur Mitgliederversammlung ein.

Artikel IX.    Finanzen

Der auf der Mitgliederversammlung festgelegte Jahresbeitrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung an den Schatzmeister der Gilde zu zahlen.

Der nach Abzug der Kosten und Verpflichtungen verbleibende Betrag wird im Sinne der Zielsetzung der Gilde / Beschlüsse der Mitgliederversammlung verwendet.

Artikel X.    Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sein.

Artikel XI.    Auflösung der Gilde

Die Mitgliederversammlung kann, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind, die Auflösung der Gilde mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschließen. Das Vermögen fällt sofort dem VDAPG zu.

Artikel XII.    Niederschrift der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben

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